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Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
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§ 1 Errichtung
§ 2 Schutzgebiet
§ 3 Allgemeine Schutzvorschriften
§ 4 Errichtung und Betrieb von Anlagen, Geländeveränderungen (!)
§ 5 Wasserbauliche Maßnahmen
§ 6 Landwirtschaftliche Nutzung
§ 7 Wald, Bäume und Sträucher
§ 8 Jagd, Fischerei
§ 9 Verkehr auf Landflächen§10 Verkehr auf Wasserflächen (!)
11 Allgemeine Betretungsverbote
12 Sonstige Beschränkungen des Besucherverkehrs
13 Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen
14 Gebietsbetreuer
15 Bewilligung von Ausnahmen (!)
16 Inkrafttreten, Befristung, Außerkrafttreten
Anlage 1*) Waldpflegeplan für das Waldgebiet "Rheinholz" in Gaißau
§ 1*) Errichtung
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee ist als Naturschutzgebiet "Rheindelta" nach dieser Verordnung geschützt.
*) Fassung LGBl. Nr. 64/2002
(1) Die landseitigen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der als "Nutzungskarte" benannten zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23.8.2002, Zl. IVe-131.460,**) ersichtlich gemacht.
(2) Im Bodensee führt die Grenze des Naturschutzgebietes von der Staatsgrenze im Westen in einem Abstand von 1 km entlang der Uferlinie bei mittlerem Wasserstand bis zur Schifffahrtsrinne aus der Fußacher Bucht, an deren Westseite entlang bis zum seeseitigen Beginn der Schifffahrtsrinne, weiter entlang der Linie zum west- und ostseitigen Molenkopf der Rheinvorstreckung. Vom ostseitigen Molenkopf führt die Grenze im Osten in einem Abstand von 300 m entlang des rechtsseitigen Rheindammes bis zur ostseitigen Einmündung der Dornbirnerach in den Bodensee.
*) Fassung LGBl. Nr. 64/2002
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie in den Gemeindeämtern von Fußach, Gaißau, Hard und Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
(1) Im Naturschutzgebiet ist es, unbeschadet der in den §§ 4 bis 13 getroffenen besonderen Bestimmungen, verboten, ohne Bewilligung der Landesregierung Veränderungen vorzunehmen.
(2) Einwirkungen, die mit Rettungs- und Katastropheneinsätzen sowie Amtshandlungen der Behörden notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.
(3) Nach dieser Verordnung zulässige Nutzungen sind unter Schonung von Natur und Landschaft durchzuführen.
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
(2) Rechtmäßig bestehende Anlagen dürfen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, dem bewilligten Verwendungszweck entsprechend benützt oder betrieben und instandgehalten werden. Einwirkungen, die damit notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen. Dies gilt auch für das Mähen von Straßenböschungen und das Zurückschneiden von Ästen entlang von Straßen und Wegen.
(1) Wasserbauliche Maßnahmen bedürfen einer Ausnahmebewilligung, ausgenommen:
(2) Einwirkungen, die mit den wasserbaulichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.
*) Fassung LGBl. Nr. 64/2002
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie in den Gemeindeämtern von Fußach, Gaißau, Hard und Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
(1) Die zulässige landwirtschaftliche Nutzung und Pflege der Grundflächen richtet sich nach der Nutzungsart, die in der im § 2 Abs. 1 genannten zeichnerischen Darstellung festgelegt ist.
(2) Es sind folgende Nutzungsarten zu unterscheiden, für die nachstehende Regelungen gelten:
(3) Für alle Grundflächen gilt das Verbot, die Pflanzendecke abzubrennen. Zum Düngen darf kein Klärschlamm verwendet werden. Beim Düngen ist ein Abstand von 3 m von Oberflächengewässern sowie von Flächen, die nicht gedüngt werden dürfen, einzuhalten.
(4) Für die Bewirtschaftung des Polderdammes gelten nachfolgende Regelungen: Die Beweidung, ausgenommen mit Großvieh, sowie mehrmalige Mahd ist zulässig, Chemikalien und Düngemitteln dürfen, ausgenommen zur notwendigen Düngung bei Neuansaat, nicht eingesetzt werden.
*) Fassung LGBl. Nr. 64/2002
(1) Die Nutzung und Pflege der Waldflächen im "Rheinholz" in Gaißau hat sich nach dem Waldpflegeplan der Anlage zu richten. Bei den anderen Waldflächen im Naturschutzgebiet bedarf jede Holznutzung der forstfachlichen Begutachtung durch den Amtssachverständigen. Die Waldflächen sind der Naturverjüngung zu überlassen.
(2) Sträucher, einzelstehende Bäume und Baumgruppen dürfen nicht beseitigt und nicht beschädigt werden; dies gilt nicht für übliche Pflegemaßnahmen, wie den Pflegeschnitt von Kopfweiden, sowie für die Beseitigung nicht standortgemäßer Pflanzen. Die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ist verboten.
*) Fassung LGBl. Nr. 64/2002
(1) Im Naturschutzgebiet ist die Ausübung der Jagd erlaubt, ausgenommen
(2) Im Naturschutzgebiet ist das Fischen erlaubt, ausgenommen im Gebiet zwischen dem Fußacher Schutzdamm, der Baustraße am linksseitigen Hochwasserschutzdamm des Rheins und der Querbuhne ("Lagune").
(3) Die §§ 9 bis 12 gelten, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, auch für die Ausübung der Jagd und Fischerei.
(4) Die Gebiete gemäß Abs. 1 lit.b und Abs. 2 sind in der im § 2 genannten zeichnerischen Darstellung ersichtlich gemacht.
(1) Auf den Landflächen des Naturschutzgebiets ist der Fahrzeugverkehr in folgendem Umfang gestattet:
(2) Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den Autoabstellplätzen, die in der im § 2 genannten zeichnerischen Darstellung ausgewiesen sind, abgestellt werden, auf anderen Flächen nur unter den im Abs. 1 lit. c festgelegten Bedingungen.
*) Fassung LGBl. Nr. 40/1995, 64/2002
(1)Auf der im Naturschutzgebiet gelegenen Wasserfläche des Bodensees ist der Verkehr mit Wasserfahrzeugen mit folgenden Beschränkungen zulässig:
(2) Die Uferzone umfasst die Wasserfläche innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Ufer oder einem dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel sowie die Wasserfläche der Fußacher Bucht.
(3) Auf der im Naturschutzgebiet gelegenen Wasserfläche der Dornbirnerach sowie in deren Schilfgürteln darf nicht mit Wasserfahrzeugen gefahren werden; dies gilt nicht für Pflegemaßnahmen.
(4) Im Naturschutzgebiet darf die Anzahl von Bootsliegeplätzen nicht erhöht werden.
*) Fassung LGBl. Nr. 31/1995, 64/2002
(1) Nachstehend bezeichnete Flächen dürfen nicht betreten werden:
(2) Die gemäß Abs. 1 lit. c und d gesperrten Flächen sind in der im § 2 genannten zeichnerischen Darstellung ausgewiesen.
*) Fassung LGBl. Nr. 59/2000, 64/2002
Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
*) Fassung LGBl. Nr. 59/2000, 64/2002
(1) Einwirkungen, die mit Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen oder wissenschaftlichen Arbeiten im Auftrag der Behörde verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.
(2) Wird eine Wiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
(1) Für das Naturschutzgebiet ist durch Bescheid der Behörde ein Gebietsbetreuer einzusetzen, dem die Aufgabe zukommt, bei der Vollziehung dieser Verordnung mitzuwirken. Die Behörde kann diesem bescheidmäßig weitere Aufgaben übertragen. Der Gebietsbetreuer ist bei der Besorgung seiner Aufgaben unmittelbar der zuständigen Behörde unterstellt.
(2) Als Schutzgebietsbetreuer kann bestellt werden, wer
(3) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegen gestanden wären.
(4) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer erlischt durch Widerruf, durch Tod oder Verzicht. Der Verzicht ist der Behörde schriftlich zu erklären.
*) Fassung LGBl. Nr. 64/2002
(1) Von den Verboten gemäß den §§ 3 bis 12 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unumgänglich notwendig ist oder wenn es Interessen des Naturschutzes nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
*) Fassung LGBl. Nr. 64/2002
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet Rheindelta in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee, LGBl. Nr. 50/1986, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1988 und Nr. 44/ 1991, außer Kraft.
*) Fassung LGBl. Nr. 64/2002
1. Pappelhybriden und Stieleichen dürfen ab einem Brusthöhendurchmesser von 100 cm geschlägert werden, Kiefern ab 70 cm sowie bei einem Nadelmassenverlust von mehr als 50 %, Eschen ab 50 cm und Birken ab 40 cm. Für Fichten und Lärchen gelten keine besonderen Einschränkungen. Bei allen anderen Baumarten sowie Sträuchern hat jede Nutzung und Pflege zu unterbleiben.
2. Schadholz, ausgenommen Fichte, Lärche und Kiefer, darf nur mit Zustimmung der Behörde aufgearbeitet oder aus dem Wald entfernt werden.
3. Die Holznutzung darf, ausgenommen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung, nur in der Zeit vom 1. September bis 31. März erfolgen.
4. Die Waldflächen sind der Naturverjüngung zu überlassen. Ausnahmen bedürfen der Begutachtung durch den forstfachlichen Amtssachverständigen.
5. Die in der in § 2 genannten zeichnerischen Darstellung ausgewiesenen Flächen dürfen nicht beweidet werden.
*) Fassung LGBl. Nr. 63/1994, 64/2002